Lieferbedingungen
Lieferung und Berechnung erfolgen zu den an Tage der Lieferung gültigen Bedingungen und Preisen. Die Preise verstehen sich ab Werk oder ab Fabriklager. Die Berechnung erfolgt in EUR.
Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Für Beschädigung und Verluste, die die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf.
Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Aufgrund der Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder allgemeiner Offerten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht ohne weiteres zur Lieferung. Sie bedürfen ebenso wie Abschlüsse der Herren unseres Außendienstes sowie telefonische Abmachungen unserer schriftlichen Bestätigung und werden erst dadurch rechtswirksam.
Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Lieferfristen
Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen. Die Folgen höherer Gewalt, insbesondere Feuersbrunst, Explosionen, Überschwemmungen, Streik, Aufruhr, behördliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Umstände, bei uns und bei den Lieferanten der zur Herstellung unserer Waren erforderlichen Materialien entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nachlieferungsverpflichtungen einzustellen.
Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung geschehen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder den neuen Gegenständen ab. Er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns
Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die durch Veräußerung unseres Eigentums entstehenden Forderungen gegenüber Dritten werden jetzt schon mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Wir unsererseits sind jederzeit berechtigt, dem Drittschuldner den Erwerb des Eigentums an der Forderung mitzuteilen. Wir haben das Recht, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers die sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften Waren und die Bekanntgabe derjenigen Kunden zu verlangen, auf welche sich die vorgenannte Abtretung der Kaufpreisforderung bezieht. Der Käufer hat zu diesem Zweck uns auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Fakturen zu gestatten. Die Verpflichtung zur Herausgabe der restlichen Waren, der Namhaftmachung der Kunden und die Offenlegung der Unterlagen hierfür geht eventuell auf die Vertrauensperson im Vergleichsverfahren über. Auf Verlangen de Käufers sind wir bereit, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.
Gewährsbedingungen
Unsere Erzeugnisse werden unter Verwendung bester Rohstoffe und mit großer Sorgfalt hergestellt. Eine Gewähr für die Güte unserer Erzeugnisse übernehmen wir nur in der Weise, dass wir für innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgesetzten Frist auftretende Herstellungs- oder Materialfehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl aufkommen. Ansprüche auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises lehnen wir ab.
Für Personenunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen, die aus Fehlern oder Mängeln unserer Erzeugnisse entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung.
Beanstandungen sind gemäß § 377 HGB sofort nach Empfang der Ware anzubringen. Bei Rücksendungen ist unser Einverständnis vor der Absendung einzuholen; auch haben Rücksendungen spesenfrei zu erfolgen.
Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden; erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung, aber keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Gewinnentgang irgendwelcher Art. Für die Beibehaltung der spezifischen Gewichte und Maße kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Wir behalten uns Abweichungen je nach dem Artikel bis zu 10 v. H. nach oben oder unten vor
Etwaige geleistete Beiträge zu den Einrichtungskosten heben unser ausschließliches Eigentumsrecht an den Einrichtungen nicht auf.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung ist Winsen/Luhe. Ausschließlicher Gerichtsstand in allen Fällen, auch bei Streitwert über EUR 750,- und im Urkundenprozess, ist für beide Teile Winsen/Luhe, sofern dies nach der geltenden Zivilprozessordnung vereinbart werden kann. Ohne Einfluss bleibt für diesen Fall jedoch, unter welchen Umständen und wo der Auftrag erteilt bzw. ab welchem Ort geliefert wurde.
Zahlungsbedingungen
Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tage ohne Abzug.
Der Barbabzug kann nur anerkannt werden, wenn die Zahlung pünktlich zu dem vorgenannten Fälligkeitstage bei uns eingegangen ist. Bei Überschreiten des Netto-Fälligkeitsdatum werden 1,25 % Verzugszinsen pro Monat berechnet. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
Schecks gelten als Barzahlung, soweit sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung innerhalb von obigen Zahlungsfristen erfolgen kann. Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen. Wechsel und Schecks werden nur unter Abzug der entsprechenden Zinsen und uns entstandener Kosten unter Vorbehalt des richtigen Einganges gutgebraucht. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.
Die Hergabe von eigenen oder fremden Akzepten, bei denen der Diskont üblicherweise vom Einreicher getragen werden muss, wird nicht als Barzahlung angesehen. Wir können einen Kassaskonto für solche Wechselzahlungen nicht gewähren. Außerdem behalten wir uns die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten in jedem Falle vor. Wenn mehrere Eigenakzepte mit verschiedenen Fälligkeitsdaten angenommen werden, so steht uns das Recht zu, die Abdeckung aller Akzepte zu verlangen, wenn ein Akzept mangels Zahlung mit Protest zurückkommt. Dasselbe ist der Fall, wenn uns mehrere fremde Akzepte eines Wechselschuldners mit verschiedenen Fälligkeitsdaten gegeben werden und im Falle des Protestes eines Akzeptes von dem Abnehmer nicht vollwertige, eigene oder andere Kundenpapiere gegeben werden.
Die Kreditbemessung und die Aufhebung einer Kreditbewährung – auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen laut dieser Zahlungsbedingungen – bleiben uns jederzeit vorbehalten, selbst nach Annahme eines Auftrages oder Abschlusses. Wir sind auch berechtigt, jederzeit eine nach unserem Urteil ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt solche auf unser Ersuchen hin nicht, so wird unsere Forderung sofort fällig.
Zahlungen an Angestellte und Vertreter unserer Firma sind nur rechtsgültig, wenn diese Personen eine Vollmacht zum Inkasso vorweisen können.